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Finanztipp des Monats Juli- 

Rentenversicherung für selbständige Handwerksmeister - Das müssen Sie wissen!


Wer sich als Handwerker selbstständig macht, sollte nicht nur sein Gewerk, sondern auch seine Pflichten zur Altersvorsorge kennen. Denn die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) spielt für viele selbstständige Handwerksmeister eine zentrale Rolle – mit finanziellen Folgen, die oft unterschätzt werden.

1. Meisterpflicht = Versicherungspflicht

Für sogenannte zulassungspflichtige Handwerker (z. B. Fliesenleger, Elektriker, Maler) ist ein Meisterbrief gesetzlich vorgeschrieben. Wer sich in einem solchen Beruf selbstständig macht, wird automatisch versicherungspflichtiges Mitglied in der GRV – das nennt sich Handwerkerpflichtversicherung.

Beispiele:
1. Zulassungspflichtige Gewerke → Anlage A der Handwerksordnung
2. Zulassungsfreie oder handwerksähnliche Gewerbe → Anlage B

Wichtig: Die Liste der Gewerke kann sich ändern. Seit 2020 gelten für 12 Berufe, u. a. Fliesenleger, wieder Meisterpflicht und damit auch Versicherungspflicht. Damit sind insgesamt 53 Handwerksbetriebe von der Meisterpflicht betroffen. Wer sich also nach dem 14. Februar 2020 selbstständig gemacht hat, ist für die 12 neuen Berufe wieder rentenversicherungspflichtig. Aktuelle Listen gibt es unter www.zdh.de..

2. Beitrag und Dauer

Der sogenannte Regelbeitrag liegt 2025 bei 696,57 Euro pro Monat.
Die Pflichtmitgliedschaft dauert mindestens 216 Monate (18 Jahre). Nach dieser Zeit kann man sich auf Antrag befreien lassen – automatisch endet sie nicht mehr.


3. Was passiert nach der Befreiung?

Wer sich befreien lässt, verliert zwei Jahre später seinen gesetzlichen Schutz bei Erwerbsminderung – es sei denn, man zahlt weiterhin Pflichtbeiträge (z. B. über eine neue Versicherungspflicht) oder erfüllt ganz bestimmte Voraussetzungen:

60 Beitragsmonate bis 31.12.1983 UND lückenlose Beitragszahlung (Pflicht oder freiwillig) ab 01.01.1984


    Achtung: Diese Regelung betrifft nur Handwerksmeister der Geburtsjahrgänge 1963 oder älter. Jüngere Gründer können ihren Erwerbsminderungsschutz nicht durch freiwillige Beiträge aufrechterhalten!

    4. Konsequenzen für die Absicherung

    Nach dem Ausstieg bleibt als Schutz bei Berufsunfähigkeit meist nur noch die private Absicherung über eine Berufsunfähigkeitsrente. Ohne Pflichtbeiträge verlieren Sie nicht nur Rentenansprüche, sondern müssen im Leistungsfall auch freiwillige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.

    Empfehlung:
    1. Prüfen Sie rechtzeitig, ob Ihre private Berufsunfähigkeitsrente ausreicht.
    2. Ergänzen oder erhöhen Sie den Schutz möglichst, solange Sie jung und gesund sind – später kann es teuer oder unmöglich werden.
    3. Wer keine private Absicherung hat, müsste sonst dauerhaft in der gesetzlichen Pflichtversicherung bleiben.

    Fakt ist:
    Ein selbstständiger Handwerksmeister verzichtet auf seine Pflichtversicherung – zwei Jahre später entfällt damit die gesetzliche Erwerbsminderungsrente in Höhe von ca. 1.000–1.200 Euro monatlich. Wer das nicht weiß, hat ein existenzielles Risiko.

    Fazit:
    Pflichtversicherte Handwerker müssen die 216 Monate aktiv begleiten und sich durch rechtzeitige Beratung vor Versorgungslücken schützen. Die Kombination aus gesetzlicher Pflicht und privater Ergänzung bleibt der sicherste Weg.


 




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